Die griechische Golden Visa bleibt ein Weg über Immobilieninvestitionen, doch die Aufenthaltserlaubnis gibt dem Investor keine uneingeschränkte Freiheit bei der Nutzung des erworbenen Objekts. Die staatliche Wohnungsplattform erklärt, dass Immobilien, die für die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Investor-Aufenthaltserlaubnis in vollem Eigentum erworben wurden, nicht kurzfristig im Rahmen der Sharing Economy vermietet oder untervermietet werden dürfen. Ein Rundschreiben der Migrationspolitik von 2026 stellt zusätzlich klar, dass sich das Verbot auf plattformbasierte Kurzzeitvermietung bezieht und gewöhnliche Langzeitmietverträge oder eine professionelle Vermietung an Tourismusunternehmen nicht generell ausschließt.
Für bestimmte qualifizierende Immobilien gilt eine weitere Einschränkung: Objekte aus der einschlägigen 250.000-Euro-Kategorie für Umnutzung oder Restaurierung dürfen nicht als Sitz oder Zweigniederlassung eines Unternehmens genutzt werden. Das Rundschreiben erläutert außerdem technische Punkte zur 120-m²-Schwelle, zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung und zur einmaligen Anwendung bestimmter 250.000-Euro-Ausnahmen.
Käufer sollten deshalb die geplante Nutzung vor dem Erwerb modellieren. Langfristige Vermietung kann möglich bleiben, während eine Airbnb-Strategie unmittelbar mit den Aufenthaltsregeln kollidieren kann. Für das konkrete Objekt und die jeweilige Investitionskategorie ist rechtliche und steuerliche Beratung erforderlich.
Quellen und Grenzen
Law 5100/2024, Article 64 ↗
Government Gazette / official law · 2024-04-05
Circular 1/21.04.2026 on Article 100 of Law 5038/2023 ↗
Legal/tax summary of migration-policy circular · 2026-04-21
Dies ist eine redaktionelle Analyse, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Definitionen und Beobachtungsdaten bleiben jeder Aussage zugeordnet.
